„Bisher versagen die Finanzämter die erhöhten Absetzungen häufig auch dann, wenn der Käufer die entsprechende Bescheinigung der Gemeindebehörde vorlegen konnte“, sagt Hans-Joachim Beck, Leiter Abteilung Steuern beim Immobilienverband IVD. „Dies beruht auf der Rechtsprechung des X. Senats des BFH, nach der die Finanzverwaltung das Recht haben sollte, zu prüfen, ob durch Baumaßahmen ein Neubau entstanden sei.“
Zu Problemen führte dies Beck zufolge vor allem deshalb, weil die Finanzämter den Begriff des Neubaus nicht bautechnisch, sondern steuerlich verstanden haben. Daher haben sie die erhöhten Absetzungen nicht nur dann versagt, wenn ein neues Gebäude errichtet wurde, sondern auch dann, wenn Gewerberäume zu Eigentumswohnungen umgebaut worden sind oder eine Eigentumswohnung durch den Ausbau eines Dachgeschosses entstanden ist. „Diese Praxis hat nun sein Ende gefunden“, erklärt Beck. Denn mit Urteil vom 20.10.2014 (Az. X R 15/13), das am 4.2.2015 veröffentlicht wurde, hat der X. Senat des BFH seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Prüfung, ob durch die Baumaßnahmen ein Neubau entstanden sei, allein der Gemeindebehörde zustehe und dass die entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt bindend ist. Damit hat sich der X. Senat der ständigen Rechtsprechung des IX. Senats angeschlossen. „Nun müssen die Finanzämter auch in diesen Fällen die erhöhten Absetzungen gewähren, weil allein die Gemeindebehörde nach bautechnischen Gesichtspunkten entscheidet, ob ein Neubau errichtet wurde“, sagt Beck. Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, galt dies schon seit der Entscheidung des BFH vom 24.6.2009.
Außerdem hat der BFH entschieden, dass bei der Modernisierung von Gebäuden in einem Sanierungsgebiet die Gemeindebehörde nicht verpflichtet ist, die Höhe der begünstigten Baukosten zu ermitteln. „Es reicht aus, wenn sie bescheinigt, welche Baumaßnahmen – dem Grunde nach – begünstigt sind“, erläutert Beck. „Weiterhin ist aber erforderlich, dass für die Erwerber von Eigentumswohnungen Einzelbescheinigungen erteilt werden. Es muss also mindestens bescheinigt werden, welcher Anteil an den Baumaßnahmen der betreffenden Wohnung zuzuordnen ist.“