Ein Provisionsverlangen außerhalb des Suchauftrags (zum Beispiel in Inseraten: Mieterprovision 2,38) entfällt in jedem Fall, da keine Provision vom Suchenden angenommen werden darf. Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Abmahnung. Darüber hinaus ist es nach dem 1. Juni 2015 nicht mehr erlaubt, mit dem Hinweis „Provisionsfrei für den Mieter“ zu werben. Dies wäre eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die gesetzlich verboten ist.